Mehr Liquidität durch Fiskalverzollung

Beim Import von Waren werden sofort Steuerabgaben in teils nicht unerheblichem Maße fällig. Bis zu deren Rückerstattung können Monate vergehen, die Liquidität eines Unternehmens wird dadurch beeinflusst. Führt ein deutsches Unternehmen jedoch Waren über ein anderes EU-Land ein, ist die sofortige Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer unter Anwendung der sogenannten Fiskalverzollung oder Fiskalvertretung nicht notwendig – ganz in Einklang mit EU-Recht.

Wie funktioniert das?

Die Fiskalverzollung/-vertretung soll Unternehmen von administrativem Aufwand und Kosten durch die Einfuhrumsatzsteuer-Vorfinanzierung entlasten. Sie ist speziell für solche Unternehmen gedacht, die Waren aus einem Drittland in die EU einführen. Sie können den Import dazu über ein EU-Mitgliedsland durchführen, in dem sie selbst weder ansässig sind noch sonstige steuerpflichtige Umsätze haben, bevor die Ware ins Bestimmungsland transportiert wird.

In diesem EU-Mitgliedsland, das als Einfuhrland dient, wickelt ein sogenannter Fiskalvertreter die Importe aus Drittländern umsatzsteuerlich ab. Er erledigt auch die vorgeschriebenen Melde- und Deklarationspflichten (Zollabfertigung).

Welche Vorteile bietet die Fiskalverzollung?

  • Die Umsatzsteuer-Vorfinanzierung entfällt, das importierende Unternehmen hat dadurch einen Liquiditätsvorteil.
  • Eine umsatzsteuerliche Anmeldung des Unternehmens im Einfuhrland – zusätzlich zu der in Deutschland – muss nicht stattfinden.
  • Der administrative Aufwand verringert sich deutlich.
  • Welche Voraussetzungen gelten?

Welche Voraussetzungen gelten?

Ein Unternehmen kann die Verzollung durch einen Fiskalvertreter unter folgenden Voraussetzungen nutzen:

  • Die Ware muss aus einem Drittland stammen.
  • Das Unternehmen, das den Import beauftragt hat, darf in dem EU-Mitgliedsland, in dem ein Fiskalvertreter die Verzollung übernimmt, weder ansässig sein noch sonstige steuerpflichtige Umsätze haben.
  • Die importierte Ware darf nicht für das Einfuhrland bestimmt sein.
  • Unmittelbar nach der Verzollung muss die Ware in das eigentliche EU-Bestimmungsland weitertransportiert werden (§ 5 Abs. 1 Nr. UStG).
  • Der innergemeinschaftliche Versand und Empfang müssen per INTRASTAT gemeldet werden. Der Nachweis (gezeichneter Frachtbrief, bestätigte Anlieferquittung) muss dem Fiskalvertreter zur Verfügung stehen.
  • Eine Fiskalvertretung muss per separater Bevollmächtigung beauftragt werden. Die Vertretung gilt nur, soweit die jeweils erteilte Vollmacht reicht.
  • Fiskalvertreter – dies können u. a. Spediteure, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer und Rechtsanwälte sein – müssen in dem EU-Land, in dem sie tätig sind, selbst steuerrechtlich vertreten sein.

Viele CargoLine-Partner verfügen über ein Netz von Fiskalvertretern, mit denen sie seit vielen Jahren vertrauensvoll zusammenarbeiten. Erste Fragen zum Thema beantworten Ihnen gern die Kolleginnen und Kollegen von BHS in Bremen.

Nicht auf deutsche Unternehmen beschränkt

Übrigens: Auch Unternehmen, die in einem anderen EU-Land als Deutschland ansässig sind, können die Fiskalverzollung nutzen. Deutsche Fiskalvertreter unterstützen in diesem Sinne Importeure aus anderen EU-Staaten bei der Einfuhr über Deutschland. Die meisten EU-Staaten sehen vergleichbare Möglichkeiten der Fiskalverzollung/-vertretung auf ihrem jeweiligen Gebiet vor.

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